Wie wird ein Pflichtteilsergänzungsanspruch durchgesetzt?

04.03.2020

 

Wie wird eine Pflichtteilsauszahlung oder
die Auszahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
abgewickelt?

Hilft einem hier das Nachlassgericht?

Braucht man einen Anwalt oder einen Notar?

 

 

Frage eines Zuschauers auf meinem YouTube-Kanal nachlassbayern.de:

Das Elternhaus ist z.B. zu Lebzeiten gegen Pflegeversprechen dem ersten von zwei Kindern überschrieben worden. Fünf Jahre nach dem Überschreibungstag stirbt der Erblasser, also der letzte verbleibende Elternteil.

50% des Pflichtteilergänzungsanspruchs auf den Schenkungsteil muss also an das Geschwister ausgezahlt werden. Beim verbleibenden Barvermögen tritt nach meinem juristischem Verständnis (wenn nichts anderes verfügt) die gesetzliche Erbfolge ein (50\50).

Wird der ganze Ausgleich dann von dem Kind mit Bankvollmacht einfach per Überweisung beglichen, oder wird das über den Notar abgewickelt? Wie läuft das ab, wenn beide Kinder seit langem kein Wort mehr miteinander gewechselt haben? Muss Kontakt aufgenommen werden?
 

Meine Antwort:

Das Nachlassgericht kümmert sich ausschließlich um die Feststellung des Erbrechts. Sollte beispielsweise ein Erbschein von den Erben beantragt werden, dann ist das Nachlassgericht die dafür zuständige Stelle.

Vor dem Nachlassgericht wird jedoch NICHT um Erbansprüche oder Pflichtteilsauszahlungen gestritten. Wenn sich der Rechtsstreit zwischen Erben nicht vermeiden lässt, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. In der Regel wird in Erbrechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht verhandelt.

Ob eine rechtliche Auseinandersetzung überhaupt erforderlich ist, ist eine andere Frage. Wenn der Anspruchsgegner des Zahlungsanspruchs - wie in der obigen Fragestellung das "Kind 1" - einsichtig ist und seine Zahlungspflicht anerkennt, wird ein einfacher Brief mit Angabe der Höhe der Forderung und der eigenen IBAN ausreichen. Dann überweist der Zahlungspflichtige - und alles ist gut.

 

 

Meine Erfahrung aus vielen Erbenmediationen zeigt, dass ein solcher "problemloser Fall" eher die Ausnahme ist.

Regelmäßig muss dem Anspruchsgegner überhaupt erst einmal erklärt werden, weshalb er jetzt eine Zahlung leisten soll. In vielen Fällen ist - mangels besseren Wissens - der Zahlungsverpflichtete davon überzeugt, dass er sich im Recht befindet.

Z.B. könnte im obigen Fall "Kind 1" in dem Glauben leben, dass ihm ja das elterliche Haus geschenkt wurde und er deshalb seinem Geschwister nichts schuldet, denn das Haus sei ja nicht vererbt worden. Ein sehr weit verbreiteter Irrtum. Auch ob die sog. "Abschmelzungfrist" überhaupt begonnen hat, muss geprüft werden. Haben sich z.B. die Eltern trotz Schenkung des Hauses an eines der Kinder ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten, dann beginnt die 10-Jahresfrist nach der Rechtsprechung des BGH gar nicht zu laufen. In diesem Fall ist der volle Wert des Hauses dem Nachlass zuzurechnen und daraus errechnet sich dann der Pflichtteilsergänzungsanspruch. 

Wenn zwischen den Geschwistern seit vielen Jahren keinerlei Kontakt besteht - vielleicht sogar wegen der vorweggenommenen Erbfolge durch die Eltern - ist es naturgemäß schwierig, zu einer Lösung zu kommen.

Hier könnte die Einschaltung eines erfahrenen Mediators sehr hiflreich sein. Ich habe in ähnlichen Fällen schon öfter auch den Erstkontakt zum dem Zahlungspflichtigen aufgenommen und schließlich eine für alle Seiten befriedigende Lösung erreichen können.