Mediation in Erbengemeinschaften
Erbenmediation
Hans-Joachim von Malsen

Was macht ein Mediator bei einer Erbengemeinschaft?

Ein Mediator trägt mit einem strukturierten Verfahren der Konfliktbewältigung dazu bei, dass Streitigkeit unter Erben
vermieden oder beigelegt werden.

Wann ist eine Mediation in einer Erbengemeinschaft sinnvoll?

Häufig wird ein Mensch bei seinem Tod nicht nur von einer von Person beerbt, sondern es gibt mehrere Erben,
die so genannte „Erbengemeinschaft“.

Dies können enge Familienangehörige sein (z.B. der längerlebende Ehepartner und die gemeinsamen Kinder).

Wenn jedoch kein Testament existiert, kann die gesetzliche Erbfolge auch sehr entfernte Verwandte zu einer Erbengemeinschaft zusammenführen, die im Einzelfall eine Gruppe von mehr als 10 Personen umfassen kann.

Das Kernproblem der Erbengemeinschaft ist ihre Auflösung (rechtlich: die „Auseinandersetzung“ §§ 2042 ff BGB).

Hier prallen die Interessen oft diametral entgegengesetzt aufeinander: Z.B. will ein Miterbe das Familieneigenheim sofort verkaufen, der andere will es für später im Besitz behalten, weil es eines Tages seine eigenen Kinder bekommen sollen.

Oder es wird ein Gewerbetrieb vererbt: ein Miterbe arbeitet bereits seit Jahren in diesem Betrieb und will nun als Nachfolger selbst Chef werden. Seine Geschwister in der Erbengemeinschaft trauen ihm diese Aufgabe nicht zu und wollen die Firma lieber an einen größeren Konkurrenten verkaufen.

Oft kommen in einer Erbengemeinschaft von engen Verwandten langjährig latente Konflikte und emotionale Verletzungen der Vergangenheit mit ungeahnter Heftigkeit zum Ausbruch („Du bist schon immer von Vater bevorzugt worden!“).

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Hier kann ein Mediationsverfahren helfen. Der Mediator nimmt dabei eine streng neutrale Rolle ein und hilft den Klienten selbst eine für alle befriedigende Lösung zu entwickeln. Dieses Vorgehen unterscheidet sich deutlich von einem Gerichtsverfahren, bei dem die jeweiligen Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden.

Ein Anwalt ist stets Parteivertreter, d.h. er muss für seine Partei „das meiste herausholen“.

Erbstreitigkeiten sind vor Gericht oft langwierig und damit teuer, weil eine Hauptperson nicht mehr am Prozess beteiligt ist:
der Erblasser ist tot!

Und häufig wird um die Auslegung seines letzten Willens erbittert gestritten. Hinzu kommen große Beweisschwierigkeiten, wenn um Vorgänge oder Tatsachen Beweis erhoben werden muss, die lange in der Vergangenheit zurückliegen.

Deshalb sind Streitigkeiten in Erbengemeinschaften durch einen erfahrenen und ausgleichenden Mediator häufig schneller, besser und auch kostengünstiger beizulegen.

Wer ernennt den Erbenmediator?

Jeder der Miterben kann sich an einen Mediator wenden. Allerdings kann derjenige, der ein Mediationsverfahren für sinnvoll hält, den anderen Beteiligten dieses nicht aufzwingen. Auch hier unterscheidet sich die Mediation vom Erbstreitprozess.

Währen der klagewillige Miterbe jederzeit einen Gerichtsprozess „vom Zaun brechen“ und damit die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ein Gerichtsverfahren zwingen kann, setzt die Mediation ein Mindestmaß an Einigungswillen auf allen Seiten voraus.

Wichtig: Mit dem Mediationsverfahren wird keine Rechtsposition „verschenkt“.

Wer sich absolut nicht mit dem Mediationsergebnis identifizieren kann oder wer die Mediation abbricht, weil er keine für ihn akzeptable Lösung erkennen kann, der hat immer noch die Möglichkeit Klage zu erheben.

Während einer laufenden Mediation sind sämtliche Verjährungsfristen gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Niemand kann deshalb durch ein Mediationsverfahren einen Anspruch verlieren.

Wer bezahlt den Mediator?

Die Bezahlung des Mediators richtet sich nach den aufgewendeten Stunden und dem vereinbarten Stundensatz.
Auch eine Kostenpauschale ist möglich.

In der Regel bezahlen die am Mediationsverfahren beteiligten Erben den Mediator gemeinschaftlich oder entnehmen diese Kosten dem Nachlass.  Im Hinblick auf die Kosten ergeben sich gegenüber dem Gerichtsprozess mehrfache Vorteile.

In einem gerichtlichen Verfahren müssen Anwälte mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen. Die Gerichtsgebühren kommen noch hinzu. Selbst in der einfachsten Konstellation (Erbengemeinschaft aus nur zwei Miterben) sind bereits zwei Anwälte involviert. Ferner ist es bei einem Prozess regelmäßig so, dass die Partei, die den Prozess verliert, alle Kosten übernehmen muss. Dies bedeutet, dass auch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite getragen werden müssen.

Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich dabei nach dem sog. Streitwert. Bereits bei einem vergleichsweise geringen Streitwert von 50.000 € mit nur einem Kläger und einem Beklagten können die Kosten bei 2 Instanzen knapp 20.000 € betragen. (Rechnen Sie für Ihre Konstellation selbst aus, wie teuer ein Erbstreit vor Gericht kommen kann: Prozesskostenrechner.)

Welche Alternativen gibt es noch?

Gar nicht selten lehnen Miterben eine Mediation rundweg ab. Was kann man tun, um trotz dieser Verweigerungshaltung ohne kostenintensiven Erbstreit-Prozess aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden?

Eine Alternative könnte darin bestehen, den kompletten Erbteil zu verkaufen. Dies ist nach deutschem Erbrecht ohne weiteres möglich (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Formvorschrift muss nur beachtet werden, dass der Erbteilverkauf notariell beurkundet werden muss.

Wenn Sie mehr über diese Alternative erfahren wollen, empfehle ich Ihnen die Kontaktaufnahme mit den Experten bei

Deutsches Erbenzentrum

Ebenfalls sehr lesenswert ist die Website von Dr. Stephan Seitz:

Ratgeber Erbengemeinschaft