Was macht ein Nachlassverwalter?
Ein Nachlassverwalter kümmert sich um den Nachlass in den Fällen, in denen der oder die Erben vermuten, dass der Nachlass überschuldet sein könnte. Die Tätigkeit eines Nachlassverwalters dient daher hauptsächlich dazu, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Bleibt „noch etwas übrig“, erhalten die Erben am Ende des Verfahren den reinen Nachlass nach Abzug aller Schulden des Erblassers ausgehändigt.
Weshalb wird ein Nachlassverwalter bestellt?
Im deutschen Erbrecht gilt die „Gesamtrechtsnachfolge“ (§ 1922 BGB). Dies bedeutet, dass der oder die Erben rechtlich „in die Fußstapfen“ des Erblassers treten. Sie erben nicht nur dessen positive Vermögenswerte (z.B. das Haus, das Auto oder das Wertpapierdepot) sondern auch dessen noch zu Lebzeiten aufgenommene Schulden (z.B. die Immobilienfinanzierung, den Autokredit oder den Dispo auf dem Girokonto). Dies ist vielen Menschen bekannt und bereitet im Erbfall häufig Kummer.
Deshalb wird oft empfohlen, das Erbe auszuschlagen, wenn in der Verwandtschaft bekannt ist, dass der Erblasser Schulden hatte. Nicht ganz zu Unrecht, denn wer eine überschuldete Erbschaft annimmt, haftet letzten Endes mit seinem privaten Vermögen für die geerbten Schulden.
Allerdings muss die Ausschlagung des Erbes (§ 1942 BGB) nicht immer die beste Lösung sein.
Denn häufig sind die Verhältnisse unübersichtlich. Es gibt zwar Schulden – aber andererseits gibt es auch positive Vermögenswerte, wie z.B. Grundbesitz, eine Beteiligung an einer Firma, ein Patent oder eine wertvolle Sammlung, deren Wert nur ein Sachverständiger richtig einschätzen kann.
Der Erbe steht jedoch unter Zeitdruck. Normalerweise muss er innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung über die Ausschlagung des Erbes treffen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Nur in Ausnahmefällen gilt eine Frist von sechs Monaten (§ 1944 Abs. 2 BGB).
Was also ist zu tun, wenn sich der Erbe unsicher über die Werthaltigkeit des Nachlasses ist?
Eine ideale Lösung bietet hier die Nachlassverwaltung.
Mit der Bestellung eines Nachlassverwalters verliert der Erbe zwar vorerst die Befugnis über den Nachlass zu verfügen. Aber gleichzeitig entgeht er dem Haftungsrisiko! Es findet gewissermaßen eine Trennung der Vermögensmasse des Nachlasses von dem sonstigen Vermögen des Erben statt.
Der Nachlassverwalter wird stellvertretend für den Erben alle Verhandlungen mit den Gläubigern führen und für deren Befriedigung sorgen. Dazu kann er z.B. Grundstücke oder andere werthaltige Nachlassgegenstände veräußern, Konten und Wertpapierdepots auflösen und sonstige Vermögenspositionen in liquide Mittel umwandeln. Nicht zuletzt kann ein guter Nachlassverwalter je nach Lage des Falles auch Zugeständnisse bei den Gläubigern erreichen, die sich nicht selten auf einen Vergleich einlassen, anstatt einen Prozess gegen den Nachlass zu führen mit ungewissem Ausgang und hoher Kostenbelastung.
Der Erbe läuft dabei kein Risiko: was nach Abzug aller Schulden und der Kosten der Nachlassverwaltung übrigbleibt, gehört ihm. Der Nachlassverwalter muss über alle Verfügungen eine transparente Abrechnung vorlegen.
Wer bestellt den Nachlassverwalter?
Für die Bestellung ist das Nachlassgericht zuständig. Gleiches gilt für die Aufhebung der Verwaltung, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. In den meisten Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichts. In der Regel ist dabei dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Für Fälle mit Auslandsbezug gelten besondere Regelungen.
Anders als der Nachlasspfleger wird jedoch der Nachlassverwalter nicht von Amts wegen bestellt. D.h. das Nachlassgericht wird nicht von sich aus tätig. Der Erbe muss einen Antrag (formloses Schreiben) stellen. Haben mehrere Personen geerbt (Erbengemeinschaft) müssen sie den Antrag auf Nachlassverwaltung gemeinschaftlich stellen.
Wer bezahlt den Nachlassverwalter?
Der Nachlassverwalter erhält gem. § 1987 BGB eine angemessene Vergütung für die Ausübung seiner Tätigkeit, die vom Nachlassgericht per Beschluss festgesetzt wird.
Ferner steht dem Nachlassverwalter ein Ersatz seiner Aufwendungen zu (z.B. für Porto, Fotokopien, Gebühren bei Ämtern und Behörden usw.).
Wichtig: Die Vergütungsansprüche und der Aufwendungsersatz des Nachlassverwalters richten sich gegen den Nachlass – nicht gegen den Erben! Der Erbe geht daher kein Kostenrisiko ein, wenn er die Nachlassverwaltung beantragt.
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Weitere Fragen?
Die Tätigkeit des Nachlassverwalters zur Abwicklung komplexer Vermögensverhältnisse im Erbfall ist sehr facettenreich und anspruchsvoll.
Je nach Lage der Dinge kann sie aus Sicht des Erben äußerst wertvoll sein. Der Erbe, von vornherein die Erbschaft aus Sorge vor einer möglichen Überschuldung ausschlägt, hat später keine Möglichkeit mehr, es sich anders zu überlegen, wenn sich herausstellt, dass doch keine Überschuldung vorlag. Es erbt dann der nächste in der Reihenfolge der Erben, die gesetzlich oder durch Testament festgelegt sein kann. Durch Beantragung einer Nachlassverwaltung erhält der Erbe seine Erbenstellung, vermeidet jedoch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers in Anspruch genommen zu werden.