Nachlasspflegschaften
Nachlasspflegschaft
Hans-Joachim von Malsen

Was macht ein Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger kümmert sich um den Nachlass in den Fällen, in denen die Erben unbekannt sind oder sie zwar bekannt sind, aber noch nicht entschieden haben, ob sie die Erbschaft ausschlagen wollen.

Weshalb wird ein Nachlasspfleger bestellt?

Ein Nachlasspfleger wird immer dann eingesetzt, wenn beim Tod eines Menschen ein Sicherungsbedürfnis  für das hinterlassene Vermögen besteht.  Dies setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein gewisses positives Vermögen vorhanden ist (z.B. Grundbesitz, Eigentumswohnung, Guthaben auf Bankkonten, Wertpapierdepots, Gold im Bankschließfach, wertvolle Kunstgegenstände im Hausrat usw.).

Nach einer Grundregel im deutschen Erbrecht  geht das Vermögen eines Menschen (die Erbschaft) bereits mit dem Zeitpunkt des Todes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Das Erbe muss also nicht erst „angetreten“ werden. Erbe wird man gewissermaßen ohne eigenes Zutun sofort.

Allerdings hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Niemand kann gezwungen werden, eine Erbschaft – und die damit zusammenhängenden Rechte und vor allem Pflichten – gegen seinen Willen zu übernehmen (§ 1942 Abs. 1 BGB).

Ein Problem entsteht dann, wenn kein Testament vorliegt und auch keine nächsten Verwandten (wie z.B. Kinder des Erblassers) bekannt sind. Dann müssen die gesetzlichen Erben zunächst ermittelt werden. Im Einzelfall kann dies kompliziert und langwierig sein, weil möglicherweise entfernte Verwandte als Erben in Frage kommen, die zu dem Verstorbenen (=Erblasser) gar keinen Kontakt hatten – ihn vielleicht gar nicht kannten.

In einem solchen Fall muss das Nachlassgericht den Nachlass sichern, d.h. es muss jemand beauftragt werden, der sich um alles kümmert, was mit dem Nachlass zusammenhängt. Für diese Aufgaben wird ein Nachlasspfleger bestellt (§ 1960 Abs. 2 BGB).

Ein weiterer Grund für die Bestellung eines Nachlasspflegers, ist der Antrag eines Gläubigers des Erblassers. Wenn der Verstorbene Schulden hatte, gehören auch diese Verbindlichkeiten als sog. „negatives Vermögen“ zur Erbschaft. Durch den Tod hat der Gläubiger des Verstorbenen plötzlich keinen Ansprechpartner mehr. Deshalb dient die Bestellung eines Nachlasspflegers in einem solchen Fall dem Schutz der Gläubigerinteressen (sog. Prozesspflegschaft gem. § 1961 BGB).

Wer bestellt den Nachlasspfleger?

Für die Bestellung ist das Nachlassgericht zuständig. Gleiches gilt für die Aufhebung der Pflegschaft, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. In den meisten Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichts. In der Regel ist dabei dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Für Fälle mit Auslandsbezug gelten besondere Regelungen.

Wer bezahlt den Nachlasspfleger?

Ein Nachlasspfleger, der diese Aufgabe berufsmäßig übernimmt, erhält eine Vergütung entsprechend der von ihm nachgewiesenen Arbeitsstunden aus dem Nachlass. Die Vergütung wird vom Nachlassgericht festgesetzt. Ferner steht dem Nachlasspfleger ein Ersatz seiner Aufwendungen zu (z.B. für Porto, Fotokopien, Gebühren bei Ämtern und Behörden usw.)

Sollte der Nachlass mittellos sein, trägt die Staatskasse die Kosten der Nachlasspflegschaft.

Ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger erhält keine Vergütung für seine Leistung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen (Ersatz von Aufwendungen).

Weitere Fragen? 

Die Tätigkeit des Nachlasspflegers zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben ist vielgestaltig und kann im Einzelfall sehr komplex und anspruchsvoll sein.

 

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