Ist eine Nachlassverwaltung nur zuständig, wenn es Schulden zu vererben gibt ?

07.03.2020

 

Ist eine Nachlassverwaltung nur zuständig, wenn es Schulden zu vererben gibt ?

Frage einer Zuschauerin auf meinem YouTube-Kanal nachlassbayern.de:

Ist eine Nachlassverwaltung nur zuständig, wenn es Schulden zu vererben gibt?

 

Meine Antwort:

Wie häufig in der Juristerei lautet meine Antwort. Es kommt darauf an...

In diesem Fall kommt es darauf an, was Sie unter "Nachlassverwaltung" verstehen. Dieser Begriff ist im Gesetz definiert in § 1975 BGB. Lesen Sie selbst den Paragrafen nach hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1975.html

Wenn also der Erbe oder die Erbengemeinschaft befürchtet, dass in dem Nachlass möglicherweise mehr Schulden als positive Vermögensgegenstände enthalten sind, dann sollten der/die Erbe/n tunlichst eine Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Das ist gewissermaßen eine Abwehrmaßnahme, dass die Gläubiger des Verstorbenen (=Erblasser) auf die Erben zugehen und dort die Schulden des Erblassers eintreiben wollen. Gleichzeitig bleiben die Erben jedoch Beteiligte im Nachlassverfahren, denn wenn sich herausstellt, dass die positiven Werte doch die Schulden übertreffen, dann erhalten sie am Ende den positiven Rest, der übrig bleibt, wenn alle Gläubiger des Erblassers ihr Geld bekommen haben.

Das ist der entscheidende Vorteil der Nachlassverwaltung gegenüber dem Ausschlagen des Erbes.

Häufig wird empfohlen - leider auch von Rechtsanwälten, die sich im Erbrecht nur ungenügend auskennen - das Erben bei komplizierten Situationen einfach auszuschlagen. Das ist freilich der leichteste Weg.

Bei einer Ausschlagung kommt der Nächste in der Reihenfolge der gesetzlichen Erben dran. Und wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, dann erbt ganz am Schluss der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser gegen Ende seines Lebens gelebt hat. 

Freilich wird der Fiskus keine Schulden des Erblassers begleichen. Die Gläubiger fallen schlicht aus mit ihren Forderungen bzw. bekommen halt nur so viel, wie im Nachlass an Vermögenswerten enthalten ist. 

Die Nachlassverwaltung hingegen ist der intelligentere Weg - zumindest, wenn überhaupt Vermögenswerte positiver Art vorhanden sind. War der Erblasser praktisch mittellos und hinterlässt nur Schulden, dann können die Erben auch ausschlagen und müssen sich nicht mit der Abwicklung herumärgern.

Die andere Form der Nachlassverwaltung ist eine private Dienstleistung.

Sie hat mit der vorbeschriebenen gesetzlichen Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB nichts zu tun. Ich biete so etwas z.B. an, wenn sich der Nachlass in München oder Oberbayern befindet. Häufig ist die Konstellation so, dass es sich um eine Immobilie hier in der Gegend handelt, aber der Erbe oder die Erbengemeinschaft lebt irgendwo anders. Vielleicht sogar im Ausland. 

Dann stehen die Erben vor dem Problem, dass sie jede Menge von verschiedenen Aufgaben regeln und organisieren müssen bis der Nachlass komplett abgewickelt ist und sich nur noch Bargeld auf einem Konto befindet.