Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung
Hans-Joachim von Malsen

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich darum, dass der Nachlass gemäß dem Willen des Erblassers verwaltet bzw. verteilt wird.

Weshalb wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

Es gibt eine Reihe von Gründen, die eine Testamentsvollstreckung sinnvoll machen. Die Wichtigsten sind dabei:

- Das Erbe soll nicht geteilt werden. Der Erblasser kann durch den Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass eine Erbteilung bis zu 30 Jahre über seinen Tod hinaus unterbleibt.

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- Sicherstellung, dass Auflagen und Vermächtnisse auch tatsächlich erfüllt werden. Mit dem Testamentsvollstrecker kümmert sich ein unparteiischer Dritter darum, dass der Wille des Erblassers von den Erben auch beachtet wird, wenn diese durch eine Auflage oder ein Vermächtnis belastet sind.

- Vereinfachung der Verwaltung des Nachlasses. In einer Erbengemeinschaft aus mehreren Personen bestehen häufig sehr unterschiedliche Ansichten darüber, wie das Erbe zu verwalten oder aufzuteilen ist. Manchmal wohnen Erben weit entfernt oder leben im Ausland. Das erschwert die Willensbildung in der Erbengemeinschaft erheblich. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass im Sinne des Erblassers und sorgt für den Ausgleich unter den Erben.

- Sicherung der Unternehmensnachfolge. Wird ein Gewerbebetrieb vererbt, kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass so lange verwalten, bis z.B. der Enkel, der das Geschäft weiterführen will und soll, volljährig ist.

- Erschwerung des Zugriffs der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass. Dies liegt vor, wenn der Erbe (z.B. der Sohn oder die Tochter) bereits hochverschuldet ist. Dann können die Gläubiger im Erbfall in den Nachlass vollstrecken. Dann ist der Erbe zwar seine Schulden los – allerdings verbleibt ihm im Extremfall nichts von seiner Erbschaft. Andererseits kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen – allerdings hat er dann auch nichts. Eine Lösung ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die zunächst einmal verhindert, dass die Eigengläubiger direkt in den Nachlass vollstrecken können. Welche Zugriffsmöglichkeiten die Eigengläubiger bei der Testamentsvollstreckung haben, hängt von den Anordnungen im Einzelfall ab.

Wer ernennt den Testamentsvollstrecker?

Zunächst muss vom Erblasser ein Testament errichtet werden. Ferner ist zu unterscheiden zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Ernennung einer einzelnen Person (oder Institution) zum Testamentsvollstrecker.

Der Erblasser kann in seinem Testament pauschal bestimmen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wird. In einem solchen Fall muss im eingetretenen Erbfall eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Dabei kann der Erblasser gem. § 2198 Abs. I S. 1 BGB diese Bestimmung einem Dritten überlassen (z.B. einem guten Freund). Alternativ kann nach § 2200 Abs. I BGB das Nachlassgericht gebeten werden, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.

In vielen Fällen ist es jedoch zweckmäßig, wenn der Erblasser zugleich mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Person festlegt, die dieses Amt übernehmen soll. Um Eventualitäten des Lebens vorzubeugen können zugleich ein oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker benannt werden für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker durch Tod, Krankheit oder Ablehnung des Amtes ausfällt.

Wer bezahlt den Testamentsvollstrecker?

Gem. § 2221 BGB hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Ausübung seiner Tätigkeit. Eine Gebührenordnung wie z.B. für Steuerberater oder Rechtsanwälte gibt es für den Testamentsvollstrecker jedoch nicht. 

Häufig wird die Vergütung nach der Empfehlung des Deutschen Notarvereins festgelegt. Danach richtet sich die Vergütung nach der Höhe des Bruttonachlasswertes am Todestag. Daraus wird ein Prozentsatz zwischen 1,5 % und 4 % vereinbart, der dann – je nach Umfang und Schwierigkeit der konkreten Abwicklung im Einzelfall – noch durch Abschläge oder Zuschläge angepasst wird. Einzelheiten finden Sie direkt auf der homepage des Deutschen Notarvereins.

Ferner steht dem Testamentsvollstrecker ein Ersatz seiner Aufwendungen zu (z.B. für Porto, Fotokopien, Gebühren bei Ämtern und Behörden usw.).

Die Kosten der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers trägt der Nachlass.

Weitere Fragen?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann äußerst segensreich wirken. Andererseits gibt es je nach der konkreten Problemstellung im Einzelfall viele Faktoren zu berücksichtigen.